Rechtlich wünschenswert: Kleine Seminare, wissenschaftliche Projektarbeit, hochmobile Endgeräte

Es sind die üblichen, teils berechtigten Vorwürfe an die universitäre Lehre: Anonyme Massenveranstaltungen und überfüllte Seminare; mit Lehrverwaltung ausgelastete, schwer erreichbare Dozenten; sowie Lernen größtenteils nur für die nächste Prüfung.
In Kombination mit dem rechtlich weiterhin problematischen Einsatz digitaler Lehrmaterialien lassen sich aus den Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetz nun folgende Empfehlungen für die Lehre ableiten:

  • überschaubare Seminargrößen sowie eine engere, persönliche Beziehung zwischen Lehrenden und den Studierenden
  • ein Schwerpunkt auf projektbezogenem, wissenschaftlichen, kollaborativ-selbstorganisierten Arbeiten
  • der Einsatz hochmobiler digitaler Endgeräte zur Distribution, Bearbeitung und Archivierung von Lehr- und Arbeitsmaterialien

Warum scheint dies empfehlenswert?
Wissenschaftliche Arbeitsgruppen, bestehend aus einem kleinen, abgegrenzten Kreis untereinander persönlich bekannter Personen, dürfen sich nach § 52a Absatz 1 Nr.2 UrhG

„…wechselseitig wissenschaftliche Artikel zur Verfügung stellen. (…) Nicht nur „kleine Teile“ eines Werkes werden hiervon erfasst, sondern allgemein ‚Teile‘ „
Till Kreutzer 2009, 18

Dies gilt nicht nur für Professoren und Wissenschaftliche Mitarbeiter,

Auch Studierende, die (zum Beispiel) im Rahmen von Seminar- oder Magisterarbeiten tätig werden (…) können sich auf die Schranke berufen.“
Till Kreutzer 2009, 22

Kleine, projektbezogen und kollaborativ arbeitende studentische Arbeitsgruppen, die eng von einer/m Lehrenden betreut werden, dürften also untereinander Teile – nicht nur „kleine Teile“ (d.h. bis zu 15% des Gesamtwerks) – wissenschaftlicher Texte austauschen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet am 4.4.2012 weiterhin bei einem Rechtsstreit zwischen einem Verlag und der Fernuniversität Hagen betreffs digital zur Verfügung gestellter Lehrmaterialien:

§ 52a Abs. 3 UrhG erlaubt die Herstellung der für die öffentliche Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen, also insbesondere die Festlegung auf Datenträgern. Der Wortlaut des § 52a Abs. 3 UrhG erfasst aber eindeutig nur die für die digitale Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigung, ist also eng formuliert und erlaubt keine sonstigen Vervielfältigungen. (…) das Recht zur Zugänglichmachung aus § 52a Abs. 1 UrhG LV.m. § 19a UrhG erlaubt nicht die Zulassung eines Ausdrucks, erlaubt ist lediglich das Bereithalten zur Ansicht (read-only, „nur anschauen, nicht anfassen“)“
Oberlandesgericht Stuttgart 2012, 41

Diese Einschränkung spricht für die breite Einführung hochmobiler, hochauflösender digitaler Endgeräte – z.B. iPads – in der Lehre: als eReader, als Archiv und Bearbeitungsplattform. Ein Ausdruck würde damit nicht nur vermieden, sondern unnötig.
Natürlich gelten diese Empfehlungen nur bei gleichbleibender Gesetzeslage, die sich Ende 2012 mit der voraussichtlichen Streichung des §52 UrhG ändern würde. Trotzdem wird eine organisatorisch-technische Veränderung der Lehr- und Lernstruktur auch in Zukunft ein bedeutsames Mittel sein, um mögliche Probleme mit urheberrechtlich geschützten Materialien zu minimieren.
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