Digitalisierte Materialien und Urheberrecht

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In eLearning- und Blended-Learning-Anwendungen sowie Collaborative Working Spaces stehen den Lernenden/Forschenden meist Auszüge oder komplette Texte urheberrechtlich geschützter Werke zur Verfügung. Hier ist eine juristische Betrachtung der Situation notwendig: In welcher Weise dürfen geschütze Werke in Lehre und Forschung verwendet werden?
Folgender Auszug stammt aus dem Text Rechtsfragen bei E-Learning – Ein Praxis-Leitfaden von Till Kreutzer (Aug. 2007). Empfehlenswert ist bei weiterem Interesse die Lektüre des ganzen Absatz 6.2 – „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)“. Die Rechtslage könnte sich bereits 2009 grundlegend ändern.

Die Regelung des § 52a UrhG ist unmittelbar auf die technische Unterstützung von Unterricht und Forschung, also auch und v. a. das E-Learning, ausgerichtet. Sie ermöglicht die zustimmungsfreie Nutzung von geschützten Werken per „öffentlicher Zugänglichmachung“ (also im Wege des Online-Anbietens) zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken. Die Schrankenbestimmung ist für E-Learning von wesentlicher Bedeutung, da sie es ermöglicht, ohne Nutzungsrechte zu erwerben, im Rahmen von online vermittelten oder unterstützten Unterrichtseinheiten geschütztes Material zu nutzen.
(…)
§ 52a UrhG regelt zwei Anwendungsfälle:
Nach § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes (Anmerkung: ‚klein‘ bedeutet in diesem Fall 15% des Werkes), Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für Unterrichtszwecke online zugänglich zu machen. Werke geringen Umfangs können nach dem Gesetzgeber auch ganze Monographien sein. Die Schranke privilegiert Schulen, Hochschulen und (unter anderem) nicht-gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsbildung. Das Online-Angebot darf allerdings nur den Unterrichtsteilnehmern (zum Beispiel den Teilnehmern an einem bestimmten Seminar, einer Vorlesung oder einem Web Based Training), nicht aber allen Schul- oder Hochschulangehörigen zugänglich gemacht werden. Der Anbieter hat daher darauf zu achten, dass der Zugriff durch Dritte, die nicht zu diesem Kreis gehören, technisch verhindert wird (z.B. durch die Einrichtung registrierungspflichtiger Kurse auf einer Lernplattform, die nur für die Teilnehmer freigeschaltet werden).
§ 52a Absatz 1 Nr. 2 UrhG gestattet dagegen die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken für Forschungszwecke, genauer, Werke online für einen „bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung“ bereitzustellen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen hiermit insbesondere die –
in sich geschlossenen – Netzwerke kleiner Forscherteams privilegiert werden. Die Wissenschaftler dürfen sich nach der Regelung z. B. wechselseitig wissenschaftliche Artikel zur Verfügung stellen. Auch die Vermittlung von Werken an oder durch Studenten im Rahmen der Lehre ist nach einer Ansicht in der Rechtsliteratur von der Schranke gedeckt. Der Umfang der Wissenschaftsschranke ist etwas weiter gefasst als der der Unterrichtsschranke. Nicht nur „kleine Teile“ eines Werkes werden hiervon erfasst, sondern allgemein „Teile“.
Für beide Tatbestände gilt nach § 52a Absatz 3 UrhG, dass auch die für die Online-Nutzung erforderlichen Vervielfältigungen ohne Zustimmung erstellt werden dürfen. Diese Befugnis gestattet es zum Beispiel, einen Text einzuscannen, um ihn dann auf einen Server zu stellen.

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