abgeschnittener Bundesadler, deutschle Flaggenfarben

Fallstrick bei Projektbenennungen: Markenrecht

Universitäre und fakultäre Angebote, Arbeitsstellen und Projekte erhalten üblicherweise bereits bei der Antragsstellung einen griffigen Namen – wie z.B. „ProfaLe“, „Schreibzeit“ oder „Stellenwerk“ („Stellenwerk“-Eintrag im DPMA-Register). Hier kann es passieren, dass der selbe Name bereits als Wortmarke oder Wort-Bildmarke für ein ähnliches, eventuell kommerzielles Angebot beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) kostenpflichtig registriert worden ist.
Falls das Angebot im Web eine breite Öffentlichkeit erreicht hat, wenn Poster und Flyer bereits gedruckt worden sind, dann ist eine Abmahnung ärgerlich.
Hier hilft im Vorfeld ein schnelles Googeln des Begriffs im Web und vor allem eine einfache Recherche beim DPMA, wobei sowohl nach Wortmarken als auch nach Wort-Bildmarken gesucht werden sollte:
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
Wortmarken verhalten sich dabei anders als Wort-Bildmarken (Wort-Logos, gestaltete Schriftzüge), bei letzteren sollte eine Verletzung des Markenrechts seltener vorkommen. Näheres zur Unterscheidung von Markenarten finden sich in der FAQ des DPMA.
Mitentscheidend sind auch die Bereiche an Waren- oder Dienstleistungen, die von einer registrierten Marke abgedeckt werden. Eine neugegründete Zeitarbeitsfirma mit Namen „Stellenwerk“ wäre nicht zulässig, eine Kunstgalerie eventuell schon. Der Rechtsstreit um die bekannte „Tazze“ der Tageszeitung und und der aggressiv geschützen „Tatze“ von Jack Wolfskin aus dem Bereich der Bildmarken mag dies verdeutlichen:
http://blogs.taz.de/hausblog/2013/06/24/logo-warum-hat-die-taz-die-gleiche-tatze-wie-jack-wolfskin/
Dieser Artikel kann und soll nur für den Sachverhalt geschützter Marken sensibilisieren, beansprucht für sich jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit. Bei komplexen bzw. akuten Rechtsfragen ist die Stabstelle Recht anzusprechen.

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